„Die beklagten Parteien verpflichten sich, jeweils im geschäftlichen Verkehr zur Bewerbung von Produkten aus Zirbe, Zirbenholz und/oder davon abgeleiteten Erzeugnissen, insbesondere aber nicht ausschließlich durch die Verlinkung mit Büchern, die von den beklagten Parteien mit einem vergleichbaren Inhalt beworben werden, die unrichtige und/oder irreführende Behauptung zu unterlassen, dass Zirbe, Zirbenholz und/oder davon abgeleitete Erzeugnisse Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen haben und/oder gesundheitsfördernd, antibakteriell, beruhigend, Herzschlag senkend, Herzfrequenz senkend, kreislaufstabilisierend und/oder schlaffördernd wirken, insbesondere durch Verwendung von nachstehenden sowie sinngleichen und/oder ähnlichen Aussagen:
- …kleine Kissen mit großer Wirkung … die positiven Eigenschaften des Zirbenholzes werden seit Jahrhunderten geschätzt und genutzt. Die positive Wirkung auf Kreislauf, Schlaf, Befinden und vegetative Regulation bestätigt auch eine wissenschaftliche Studie des Joanneum Research in Weiz bei Graz.
- Die Untersuchung zeigt eine besonders wohltuende und positive Wirkung beim Schlafen.
- Zirbenholz verbessert die Tiefschlafphase,
- bewirkt eine niedrigere Herzfrequenz,
- stabilisiert das Kreislaufsystem,
- reduziert die Wetterfühligkeit,
- ist bakteriostatisch und antibakteriell …“
„Die beklagten Parteien verpflichten sich weiters, den Inhalt des Vergleichs im Umfang der Unterlassungs- und Veröffentlichungsverpflichtung binnen 3 Monaten auf eigene Kosten für die ununterbrochene Dauer von 30 Tagen auf der Startseite ihrer Webseite mit der Internetadresse www.thalia.at oder, sollte die erstbeklagte Partei ihre Internetadresse ändern, auf der Webseite mit der anstelle der Internetadresse www.thalia.at verwendeten Internetadresse zu veröffentlichen und zwar in einem fett linierten Rahmen, mit fett geschriebener und 24 Punkt großen Überschrift in kapitalen Lettern „VERGLEICH“, unter Nennung der fett geschriebenen Parteien und Parteienvertreter, mit Fließtext in 12 Punkt großer Schrift und einfachem Zeilenabstand zu veröffentlichen und eine gleichartige Veröffentlichung in einem Newsletter der Erstbeklagten an sämtliche Abonnenten dieses Newsletters bis spätestens 28. Februar 2025 auszusenden.“