Der Verbrauchsgüterkauf unter besonderer Berücksichtigung der Nutzungsentschädigung bei Ersatzlieferungen
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Sprache:Deutsch
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Beschreibung
Produktdetails
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
01.06.2015
Verlag
GRINSeitenzahl
24
Maße (L/B/H)
21/14,8/0,3 cm
Gewicht
51 g
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-656-89939-6
474 - 479 BGB) wurden im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes in den Besonderen Teil des Schuldrechts des BGB eingearbeitet und traten erstmalig zum 1.1.2002 in Kraft. Der deutsche Gesetzgeber hat dabei die Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie der Europäischen Union beachtet und umgesetzt. Als wichtigste Intention dieser EU-Richtlinie ist die Verbesserung des Verbraucherschutzes im Hinblick auf den zusammenwachsenden europäischen Binnenmarkt und den damit einhergehenden freien Warenverkehr im Gemeinschaftsgebiet zu nennen. Aber auch unter dem Aspekt wachsender Marktmacht von Unternehmen, aggressiver Produktwerbung und des Feilbietens von Waren minderwertiger Qualität und kurzer Lebensdauer sollen die Rechte des Verbrauchers im Wirtschaftsleben gestärkt werden. In der vorliegenden Arbeit soll zunächst ein Überblick über den Anwendungsbereich und die Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf gegeben werden. Dazu werden die einschlägigen Regelungen des BGB dargestellt und eingehend erläutert. Dem Praxisbezug gilt dabei besonderer Augenmerk, so dass viele Beispiele und Fälle Eingang in die Arbeit gefunden haben. Der Problemschwerpunkt richtet sich auf die Frage, ob der Verkäufer einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung hat, wenn der Verbraucher einen Mangel an der Kaufsache geltend macht und daraufhin eine Ersatzlieferung vom Verkäufer erhält. Diese Frage wird sowohl im rechtswissenschaftlichen Schrifttum als auch von Verbraucherverbänden und Unternehmen sehr kontrovers diskutiert. Zur Verdeutlichung des Problems und zur Entwicklung von Lösungsansätzen wird ein Streitfall untersucht, der bundesweit für Aufsehen sorgte und jüngst dem BGH zur Entscheidung vorgelegen hat. Verbraucher ist gemäß
13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der Personenkreis wird insofern vom
13 BGB klar umrissen: Nur natürliche Personen können als Verbraucher handeln. Probleme können sich in der Praxis aus der Konkretisierung des Kaufzwecks und damit der Abgrenzung zwischen der privaten und gewerblichen bzw. freiberuflichen Sphäre ergeben. Das ist z. B. dann der Fall, wenn die Kaufsache zu verschiedenen bzw. gemischten Zwecken genutzt werden soll:
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