Handlungsmöglichkeiten der Kindertagesstätte bei Vernachlässigung Prävention, Erkennung, Intervention
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Sprache:Deutsch
36,00 €
inkl. gesetzl. MwSt.,
Beschreibung
Produktdetails
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
23.12.2012
Verlag
GRINSeitenzahl
88
Maße (L/B/H)
21/14,8/0,7 cm
Gewicht
141 g
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-656-33788-1
24 Abs. 1,2,3 SGB VIII).Die Aufgaben der Kindertagesstätte fasst der Gesetzgeber in
22 SGB VIII zusammen.Danach sollen Tageseinrichtungen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen,gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung inder Familie ergänzen und unterstützen sowie die Eltern bei der Vereinbarung vonFamilie und Beruf unterstützen. Der Förderauftrag der Kindertagesstätte bezieht sichdabei auf die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes auf sozialer, emotionaler,körperlicher und geistiger Ebene (vgl.
22 Abs. 2,3 SGB VIII). Damit ist der Bildung-,Erziehungs- und Betreuungsauftrag der Kindertagesstätten grundlegend festgelegt.Spezifiziert wird er in den Bildungsplänen der Länder, welche sich mit den Mitteln undMethoden der Umsetzung befassen.Was aber, wenn die Erzieherin bei der Umsetzung dieser Aufgaben das Gefühl hat, dasses einem Kind an Nahrung oder Zuwendung mangelt, dass hygienische Grundlagennicht beachtet, Interessen des Kindes missachtet werden? Wie definiert sich die Grenze,die das Einschreiten der Erzieherin in die grundsätzlichen Rechte der Eltern aufErziehung und Betreuung ihres Kindes rechtfertigt? Die Kindertagesstätte ist einefamilienergänzende Einrichtung, muss sich den Erziehungsvorstellungen, Werten undNormen der Eltern also unterordnen. Ist die Kindertagesstätte trotzdem in derVerantwortung, die Situation des Kindes zu verbessern? Und welche Möglichkeiten gibtes? Welchen Stellenwert haben Datenschutz und Schweigepflicht in diesem Verfahren?Welche Konsequenzen gibt es, wenn die Erzieherin die Situation des Kindes falscheinschätzt?Zwar hat das Jugendamt in Zusammenarbeit mit Trägern von Einrichtungen undDiensten sicherzustellen, dass die Fachkräfte der Einrichtungen den Schutzauftragwahrnehmen und notwendige Schritte ergreifen (vgl.
8a Abs. 2 SGB VIII). [...]
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