Die einzelnen Elemente des Betriebsvermögensvergleiches - ausgewählte Sonderprobleme
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Sprache:Deutsch
18,99 €
inkl. gesetzl. MwSt.Beschreibung
Produktdetails
Format
ePUB
Kopierschutz
Nein
Family Sharing
Nein
Text-to-Speech
Ja
Erscheinungsdatum
18.04.2007
Verlag
GRINSeitenzahl
44 (Printausgabe)
Dateigröße
198 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783638716628
Kapitalgesellschaften sind gem.
1 I Nr. 1 KStG selbst steuerpflichtig, sie stellen in ihrer Eigenschaft als juristische Personen selbständige Rechtssubjekte dar. Die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft erzielen Einkünfte aus Kapitalvermögen, deren Höhe sich nach der Gewinnausschüttung der Kapitalgesellschaft richtet. Die Gesellschafter stehen der Kapitalgesellschaft im Grundsatz wie Dritte gegenüber. Die Sphären der Kapitalgesellschaft und ihrer Gesellschafter sind somit strikt nach dem Trennungsprinzip 1 zu beurteilen. In den Bereich der natürlichen Personen gehören unter anderem auch Gesellschaften 2 , wie zum Beispiel die OHG, die selbst zivilrechtlich gem.
124 I HGB nur teilrechtsfähig sein können, denn ihre Existenz hängt unter anderem gem.
131 Nr. 1 HGB ursächlich vom Ge-sellschafterbestand ab. Eine strikte Trennung existiert bei Gesellschaften demnach nicht. Die oben erwähnte Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaften genügt unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten nicht, die Gesellschaft als taugliches Steuersubjekt anzusehen. Somit bleibt als Steuersubjekt gem.
1 I 3 zur Erfassung des Gewinnes nur der einzelne Gesellschafter im Rahmen seiner Einkommensteuer. Es gilt in diesem Zusammenhang das so genannte Mitunternehmerkonzept, wonach der Anteil am Gewinn der Gesellschaft den einzelnen Gesellschaftern im Zuge ihrer Mitunternehmerschaft wie Einkünfte aus einem Einzelunternehmen zugerechnet werden. Da die hier behandelten Gesellschaften gewerblich tätig sind, erzielen ihre Gesellschafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb 4 gem.
15 I 1 Nr. 2. Die Ermittlung der Einkünfte der Mitunternehmer gestaltet sich wegen der partiellen Rechtsfähigkeit der Gesellschaft grundlegend anders, als bei Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften. Die gewerblichen Einkünfte eines Mitunternehmers ergeben sich aus dem Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft. 5 Dieser Gesamtgewinn ist in zwei Stufen zu ermitteln.
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