Die Innenhaftung der Mitglieder des Verwaltungsrats einer monistisch verfassten Societas Europaea (SE) mit Sitz in Deutschland
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Sprache:Deutsch
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Produktdetails
Format
ePUB
Kopierschutz
Nein
Family Sharing
Nein
Text-to-Speech
Ja
Erscheinungsdatum
02.12.2016
Verlag
GRINSeitenzahl
64 (Printausgabe)
Dateigröße
360 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783668355606
Die Grundlage zur Gründung der SE stellt somit die SE-VO dar, wobei diese als ein Kompromiss zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zustande kam. Der Kompromiss sieht einen Rückgriff auf nationales Recht, im Falle von Deutschland auf das deutsche Aktiengesetz, des Sitzstaates der SE vor, sofern keine einschlägige Regelung in der Verordnung oder im Einführungsgesetz der SE vorhanden ist gemäß Art. 9 (1) SE-VO. Das Wahlrecht über die Organisationsform stellt dabei die Besonderheit des Kompromisses dar. Neben dem im Nord- und Mitteleuropäischen Raum verbreiteten dualistischen System mit Vorstand und Aufsichtsrat, können Gründer einer SE auch die im angloamerikanischen Raum und in anderen Teilen Europas verbreitete monistische Organstruktur mit einer einheitlichen Leitung des Verwaltungsrats wählen. Weitere Kompromisse und Wahlrechte, insbesondere über mitbestimmungs- und arbeitsrechtliche Thematiken durch die SE-Richtlinie und das SEBG werden im Rahmen dieser Thesis nicht weiter behandelt.
Eine Rechtsgrundlage für das monistische System im deutschen Aktienrecht existierte nicht, da dem deutschen Gesetzgeber diese Struktur nicht bekannt war. Durch die Einführung der
20-49 SEAG, veranlasst durch die Möglichkeit in Art. 43 (4) SE-VO, reagierte der Gesetzgeber auf die Regelungslücke. Jedoch verwies er gemäß
39, 40 (8) SEAG bei der Innenhaftung der Verwaltungsratsmitglieder ausdrücklich auf die aktienrechtliche Norm des
93 AktG, nachdem die Leitungsorganmitglieder für die Verursachung der Schäden gegenüber der Gesellschaft haften. Die individuelle Gestaltung der Haftung nach
39, 40 SEAG soll eine Haftungsform, angepasst an die Aufgaben des Verwaltungsratsmitglieds, ermöglichen. Demnach würde eine Haftung nur für das eigene Verschulden in Betracht kommen. [...]
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