Die Haftung bei Insolvenzverschleppung
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Sprache:Deutsch
15,99 €
inkl. gesetzl. MwSt.Beschreibung
Produktdetails
Format
ePUB
Kopierschutz
Nein
Family Sharing
Nein
Text-to-Speech
Ja
Erscheinungsdatum
30.04.2008
Verlag
GRINSeitenzahl
25 (Printausgabe)
Dateigröße
380 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783638041188
Eine zivilrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers ergibt sich aus einer unterlassenen bzw. verspäteten Stellung des Insolvenzantrages, auch bekannt als Insolvenzverschleppung. Die von den Gläubigern angestrebte Insolvenzverschleppungshaftung zielt auf den Ersatz des Schadens, der durch die verzögerte Verfahrenseröffnung verursacht worden ist.
Im Mittelpunkt der vorliegenden Seminararbeit steht die Darstellung der vielfältigen Haftungsmöglichkeiten des GmbH-Geschäftsführers, als Folge seines Fehlverhaltens nach Eintritt der Insolvenzreife. Ausgangspunkt der Betrachtungen soll dabei die Insolvenzantragspflicht aus
64 I GmbHG sein. Anschließend sollen die verschiedenen Haftungskonstellationen des Geschäftsführers im Innen- wie im Außenverhältnis vorgestellt werden. Im Rahmen der Insolvenzverschleppungshaftung bildet die in
64 I GmbHG enthaltene Pflicht zur Beantragung des Insolvenzverfahrens die zentrale Schnittstelle für alle straf- und zivilrechtlichen Haftungsfolgen. Absatz 1 verpflichtet den Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife binnen einer Frist von drei Wochen zur Untersuchung, ob eine erfolgreiche Sanierung des Unternehmens zu realisieren ist. Ist dies nicht möglich und die Insolvenzgründe liegen weiterhin vor, ist er verpflichtet, den Insolvenzantrag zu stellen. Hat die GmbH mehrere Geschäftsführer ist jeder einzelne verpflichtet, unabhängig eventuell bestehender Ressortabgrenzungen und im Gesellschaftsvertrag enthaltener Vertretungsregelungen, der Antragsstellung nachzukommen. Ebenso verpflichtet es den sog. "faktischen Geschäftsführer", der die Gesellschaft wie ein Geschäftsführer tatsächlich führt. Eine gleiche Verpflichtung trifft gem.
71 IV GmbHG auch einen Liquidator. Eine Entbindung des Geschäftsführers von seiner Antragspflicht erfolgt nicht durch bloße Amtsniederlegung.
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