Oligopole im deutschen Recht - Die Oligopolvermutung
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Produktdetails
Format
ePUB
Kopierschutz
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Text-to-Speech
Ja
Erscheinungsdatum
13.07.2007
Verlag
GRINSeitenzahl
44 (Printausgabe)
Dateigröße
567 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783638828604
Die Arbeit versucht zunächst eine Erläuterung des Gesetzesortlauts und dessen Interpretation und geht dabei subsidiär auf andere Gesetzestexte ein, bevor wettbewerbstheoretische Ansätze wohlfahrtsanalysierend erläutert werden. Weiterhin wird das Prinzip der Beweislastumkehr verdutlicht sowie Klassifikationen von Oligopolen vorgenommen. Schliesslich wird ein Beispiel einer wettbewerbsverbessernden Oligopolsituation erläutert und aktuelle Fallbeispiele sollen in der Analyse die Gesetzeserwägungen verdeutlichen
Die Oligopolvermutung des
19 Abs.3 GWB findet in der Fusionskontrolle über
36 Abs.1 GWB Anwendung. Der Absatz 2 enthält im eigentlichen Sinne keine Vermutung, erfaßt aber auch Oligopole, ohne sich an Marktanteilskriterien zu binden, um flexibel Marktanteile bewerten zu können. In den weiteren Ausführungen werde ich den Grundtatbestand des Oligopols
19 Abs.2 Satz 2 mit ansprechen, da er ebenso auf die Marktbeherrschung(-svermutung) im Oligopol abzielt und er sich im übrigen genauso wie
19 Abs. 3 GWB auf die Kriterien der überragenden Marktstellung stützt. Lediglich die Art der Beweisführung über diese Kriterien sind verfahrenstechnisch unterschiedlich (es gibt keine Beweislastumkehr nach Abs.2 Satz 2, sondern nur die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nach erfolgter Amtsermittlung), laufen aber auf den gleichen Tatbestand hinaus - Marktbeherrschung. Es handelt sich bei
19 Abs.3 Satz2 (vgl.
23a Abs.2 i.V.m.
22 Abs.2 und 3 Satz1 Nr.2 a.F.) um die qualifizierte Vermutung und bei Abs.2 Satz 2 (vgl.
23a Abs.1 i.V.m.
22 Abs.1-3 a.F.) um die Definition von Oligopolen.
Bis zur Einführung der qualifizierten Oligopolvermutung
23a a.F. mit der 4.Novelle 1980, die verschärftere(!) Umsatzkriterien für die Geltung i.V.z. Missbrauchskontrolle hatte, wurde die Marktbeherrschung über
22 a.F. ermittelt.
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