Die Arzthaftung bei der Vergabe oder Verordnung von Dopingmitteln
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Beschreibung
Produktdetails
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
21.11.2014
Verlag
GRINSeitenzahl
40
Maße (L/B/H)
21/14,8/0,4 cm
Gewicht
73 g
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-656-84301-6
Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 16,0, Georg-August-Universität Göttingen, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Leistungsdruck im Profi- aber auch im Breitensport betrifft schon lange nicht mehr nur die Sportler selbst und ihre Trainer, sondern auch die im Hintergrund wirkenden Betreuer wie Physiotherapeuten oder Sportärzte. Letztere sind dazu verpflichtet, die Sportler - trotz dauerhafter körperlicher Belastung- auf einem stetigen hohen physischen Leistungsstand zu halten. Um dieser Verpflichtung gerecht zu werden, erscheint es für Sportärzte verlockend, (verbotene) leistungsfördernde Substanzen zu Hilfe zu nehmen. Soweit hierbei Rechtsfragen im Zusammenhang mit Doping aufkommen, die die Ärzte betreffen, werden in der Öffentlichkeit insbesondere die Verwirklichung von Straftatbeständen wie Körperverletzung oder sogar Totschlag diskutiert. Zivilrechtliche Haftungsfragen kommen entweder gar nicht auf oder werden verdrängt. Die Sportpresse und die breite Öffentlichkeit verurteilen den gedopten Sportler und seine Gehilfen aufgrund des durch Dopings manipulierten sportlichen Wettbewerbs. Aus dieser Sicht ist es entscheidend, dass der Sportler Regeln der sportlichen Fairness missachtet oder dass der eigene Lieblingssportler gegen den gedopten Sportler verliert. Dabei wird jedoch übersehen, dass die Anwendung von Dopingmitteln weitreichende Schadensersatzforderungen nicht nur gegen den Sportler selbst, sondern auch gegen den die Dopingmittel verordnenden und vergebenden Arzt nach sich ziehen kann. Die vorliegende Arbeit zum Thema "Die Arzthaftung bei der Verordnung und Vergabe von Dopingmitteln" stellt die möglichen Schadensersatzansprüche dar, denen ein Arzt bei der Vergabe von Dopingmitteln - mit oder ohne Einwilligung des betroffenen Sportlers - gegenüber verschiedenen Geschädigten ausgesetzt sein kann.
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