Der Umgang mit politisch motivierter Kriminalität zu Beginn der Weimarer Republik
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Sprache:Deutsch
15,99 €
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Produktdetails
Format
ePUB
Kopierschutz
Nein
Family Sharing
Nein
Text-to-Speech
Ja
Erscheinungsdatum
19.09.2003
Verlag
GRINSeitenzahl
32 (Printausgabe)
Dateigröße
585 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783638218696
Friedenszeit, war wie jede andere Epoche von Kriminalität, d.h. von abweichendem, vom
gesellschaftlichen Konsens nicht akzeptierten Verhalten begleitet. Interessant ist dabei vor dem
Hintergrund der politischen und gesellschaftlichen Entwicklung in erster Linie diejenige
Kriminalität und Gewaltanwendung, die politisch motiviert ist; die sich also gegen die
bestehenden, angestrebten oder vergangenen Strukturen des gesellschaftlichen Miteinanders
richtet. Dabei soll die staatliche Reaktion im Mittelpunkt der Betrachtungen stehen: Sowohl der
Umgang mit dem Phänomen der politisch motivierten Gewalt durch die Justiz (Judikative und
Strafverfolgungsbehörden), als auch der gewählten Repräsentanten (Rat der Volksbeauftragten,
später Reichstag, Reichsrat, Reichs- und Landesregierungen) sollen im Hinblick auf mögliche
Kontinuitäten untersucht werden. Es stellt sich die Frage, ob der Kampf zwischen "links" und
"rechts", also zwischen Republikanern und Monarchisten, zwischen Demokraten und
obrigkeitstreuen Traditionalisten, eine über die zu betrachtende Zeitspanne hinausweisende
Kontinuität aufweist. Das Besondere der unmittelbaren Nachkriegs- bzw. Revolutionszeit ist der
Waffenwechsel. Gemeint ist der Wechsel der Demokraten in die Schaltstellen der Macht, und
der Wechsel der Monarchisten vom Regieren zum Straßenkampf, wobei hinsichtlich der Justiz
ein solcher Wechsel nicht stattgefunden zu haben scheint. Dabei sollen die Mittel des
fortgesetzten Kampfes beleuchtet werden, deren sich beide Seiten bedienten.
Die zahlreich vorhandene Literatur beschäftigt sich hauptsächlich mit der Richterschaft und der
auffallenden Diskrepanz in der Behandlung rechts- bzw. linksorientierter Täter, wobei die
Rechtslastigkeit und Republikfeindlichkeit der Justiz eindeutig und unwidersprochen
herausgestellt wird. [...]
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