Das Verhältnis von § 136 a StPO zum Folterverbot
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Sprache:Deutsch
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Produktdetails
Format
ePUB
Kopierschutz
Nein
Family Sharing
Nein
Text-to-Speech
Ja
Erscheinungsdatum
12.10.2005
Verlag
GRINSeitenzahl
25 (Printausgabe)
Dateigröße
299 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783638427166
136 a StPO ist eine sehr zentrale Vorschrift in der heutigen deutschen Strafprozessordnung. Durch sie wird dem Beschuldigten für sein Strafverfahren und die zuvor stattfindenden staatlichen Ermittlungen eine "menschenwürdige Behandlung" zugesichert. Durch den
136 a StPO soll im Strafverfahren das Recht des Beschuldigten auf Menschenwürde aus Art. 1 GG gewährleistet werden.
136a StPO bringt in seiner bis heute unveränderten Formulierung, welche am 12. September 1950 in dem Bundesgesetz der Strafprozessordnung in Kraft getreten ist, eine nicht abschließende Aufzählung von verbotenen Vernehmungsmethoden zur Geltung.
Der damalige Senatspräsident Dr. Rotberg führte als Vertreter des Bundesjustizministeriums im Rahmen einer Pressekonferenz am
25. Juli 1950 an, dass Deutschland mit der Einführung des
136 a StPO "in die Reihe der wohl modernsten Staaten Europas gerückt sei".
Im Rahmen dieser Arbeit wird von der Entstehungsgeschichte des
136 a StPO und dem Ablauf von historischen Vernehmungen mit den Elementen der Folter und Lügenstrafen, untersucht werden, welche inhaltlichen Bestimmungen diese Norm aufweist und wie diese im speziellen auszulegen sind. Am Ende der Bearbeitung soll schließlich versucht werden, zu beurteilen, wie die fast sechzig Jahre alte Vorschrift des
136 a StPO in der Lage ist, zu gewährleisten, dass Beschuldigten im Strafverfahren keine unzulässigen Vernehmungsstrategien wiederfahren.
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