Organisation der Justiz und des Rechtsdienstes in der Tschechischen Republik
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Sprache:Tschechisch
39,99 €
inkl. gesetzl. MwSt.Beschreibung
Produktdetails
Format
Kopierschutz
Nein
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Nein
Text-to-Speech
Nein
Erscheinungsdatum
21.08.2009
Verlag
GRINSeitenzahl
248 (Printausgabe)
Dateigröße
1748 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Tschechisch
EAN
9783640415847
Der erste Teil widmet sich der Justizorganisation. Die Gerichtsbarkeit in der Tschechischen Republik, übrigens wie auch in anderen europäischen Ländern, wird danach unterschieden, welche Staatsfunktionen in ihrem Rahmen wahrgenommen werden:
a)Zivilgerichtsbarkeit, b)Strafgerichtsbarkeit, c) Verwaltungsgerichtsbarkeit und d)Verfassungsgerichtsbarkeit.
Der zweite Teil der Monographie widmet sich der Organisation der öffentlichen Anklage - der Staatsanwaltschaft. Die Stellung der Staatsanwaltschaft wird in der Verfassung der Tschechischen Republik (Verfassungsgesetz Nr. 1/1993 Slg.) als Bestandteil der vollziehenden Gewalt abgegrenzt. Konkret erwähnt dies Artikel 80 Abs. 1, der die Staatsanwaltschaft als Organ des Staates charakterisiert. Die Staatsanwaltschaft vertritt die öffentliche Anklage im Strafverfahren. Artikel 80 Abs. 2 der Verfassung ermöglicht, dass die Stellung und Kompetenzen der Staatsanwaltschaft von einem Gesetz geregelt werden. In Bezug auf diese Tatsache wurde das Gesetz Nr. 283/1993 Slg., über die Staatsanwaltschaft erlassen, das die Stellung und Aufgaben der Staatsanwälte sowohl im Straf-, als auch im Zivilprozess regelt.
Der dritte Teil der Monographie behandelt die Organisation des Rechtsdienstes in der Tschechischen Republik. Die Aufmerksamkeit wird dem Gesetz über die Rechtsanwaltschaft gewidmet, welches diese Problematik regelt. Nach den Einleitungsbestimmungen dieses Gesetzes dürfen nur die Rechtsanwälte entsprechende Rechtsdienste leisten. Es gibt jedoch Ausnahmen, die vor allem solche Rechtsdienste betreffen, deren Erbringer nur im bestimmten Bereich tätig sind oder es sich um spezialisierte Tätigkeiten handelt, die das Kenntnis nur bestimmter Abschnitte der Rechtsordnung erfordern oder bei denen das Kenntnis anderer nichtrechtlichen Fachbereiche, z.B. der Ökonomik oder Technik eine bedeutende Rolle spielt. Das Gesetz beschränkt also nicht die Rechtsdiensterbringung den Notaren, Patentvertretern, Steuerberatern bzw. anderen Personen, denen nach dem Sondergesetz die Rechtsdiensterbringung zusteht.
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