Tatbestandsmäßiges Verhalten und Zurechnung des Erfolgs
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Beschreibung
Produktdetails
Einband
Gebundene Ausgabe
Erscheinungsdatum
23.04.2012
Verlag
C.F. MüllerSeitenzahl
718
Maße (L/B/H)
24,6/17,5/4,4 cm
Gewicht
1382 g
Auflage
1. Auflage (Unveränderter Nachdruck der 1988 erschienenen Auflage)
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-8114-5433-0
Während die Erfolgszurechnung das Thema zahlloser Untersuchungen der letzten Jahre gewesen ist, hat die Frage nach den in den Erfolgsdelikten vorausgesetzten verbotenen Verhaltensweisen bislang wenig Beachtung gefunden. Die Arbeit versucht aufzuzeigen, dass die maßgebenden normativen Fragen der Erfolgsdelikte vor der Zurechnung entschieden werden, Fragen des tatbestandsmäßigen Verhaltens im engeren Sinne sind. Zu dessen Präzisierung tragen herkömmliche Topoi wie die gebräuchliche Leerformel vom Schutzzweck kaum Brauchbares bei. Weiterzuführen vermag allein die Erkenntnis, dass sich die mit den Verhaltensverboten verbundene Begrenzung der Handlungsfreiheit ebenso als geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel des Güterschutzes darstellen muss wie die Stabilisierung des Verbots durch Strafe; außerdem hat auch die Strafbewehrung gerade im Gewand der Erfolgsdelikte sich als das geeignete und angemessene Instrument zu erweisen. Die Ausdifferenzierung dieses Ansatzes in Richtung auf die denkbaren Grundformen rechtsgutbeeinträchtigenden Handelns führt zu praktisch umsetzbaren Leitlinien für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit von Verhaltensweisen und ermöglicht die Formulierung von Verantwortungsbereichen im Sinne der Erfolgsdelikte. Sie legt damit das Fundament für die Lehre von der Erfolgszurechnung, die selbst einer stärkeren Fundierung und einer Neuorientierung bedarf. Elemente und Inhalte dieser Lehre sind unter Rückbesinnung auf die Funktion des Erfolgs im Bestrafungskonzept zu entwickeln, denn dieser Funktion muss auch der zwischen Handlung und Erfolg geforderte Zusammenhang gerecht werden. Nur die Rückbesinnung auf den Grund der Deckung zwischen objektivem Verlauf und subjektiver Tatseite vermag endlich auch Klarheit in die Frage der subjektiven Erfolgszurechnung zu bringen.
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