Der Rechtserwerb hinsichtlich eigener Sachen. Rei suae sive de re sua contractum consistere non potest.
-
- Deutsch ausgewählt
78,00 €
inkl. gesetzl. MwSt.,
Beschreibung
Produktdetails
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
19.06.2001
Verlag
Duncker & HumblotSeitenzahl
230
Maße (L/B/H)
23,7/16/1,2 cm
Gewicht
312 g
Auflage
1
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-428-10509-0
Mit den obligatorischen Rechten hinsichtlich eigener Sachen sind die auf Rechtsverschaffung bzw. Gebrauchsüberlassung gerichteten Ansprüche beispielsweise des Käufers oder Mieters gemeint, der zugleich Eigentümer der Sache ist, auf die sich der Anspruch richtet. Bei solchen Rechtsgeschäften über die res sua kauft also z. B. der Eigentümer seine Sache von einem anderen oder mietet sie von ihm. Dazu kann es vor allem dann kommen, wenn der Betreffende irrtümlich davon ausgeht, er sei Nichteigentümer, und statt dessen den Verkäufer, Vermieter oder einen Dritten für den Eigentümer hält. Wie gezeigt wird, kann es aber auch geschehen, daß jemand bewußt ein Rechtsgeschäft dieser Art über seine eigene Sache abschließt.
Ausgehend von dem Ulpian-Fragment D. 50.17.45 pr. wird im ersten Teil der Abhandlung untersucht, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein solcher Rechtserwerb hinsichtlich der eigenen Sache im klassischen römischen Recht als wirksam angesehen wurde. Während die Problematik in den römischen Quellen vergleichsweise häufig angesprochen wird - es finden sich gut 50 einschlägige Fragmente -, wird sie im geltenden Recht, vor allem was die Miete und die Inverwahrungnahme der eigenen Sache betrifft, nur selten erörtert. Da sich jedoch zum BGB ähnliche Fragen stellen wie im römischen Recht, werden diese im zweiten Teil der Untersuchung miteinbezogen.
Der Autor kommt zu dem Ergebnis, daß Fälle der genannten Art von den römischen Juristen grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Unmöglichkeit, verstanden als Sinnlosigkeit des Rechtsgeschäfts und der aus ihm normalerweise resultierenden Rechtsfolgen, behandelt wurden und daß darauf die in Ulpian D. 50.17.45 pr. zu findende regula iuris beruht. Bei dieser Betrachtungsweise lassen sich scheinbare Widersprüche zwischen den untersuchten Fragmenten auflösen und diesbezügliche Interpolationsvermutungen entkräften.
Kundinnen und Kunden meinen
Verfassen Sie die erste Bewertung zu diesem Artikel
Helfen Sie anderen Kund*innen durch Ihre Meinung
Kurze Frage zu unserer Seite
Vielen Dank für Ihr Feedback
Wir nutzen Ihr Feedback, um unsere Produktseiten zu verbessern. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihnen keine Rückmeldung geben können. Falls Sie Kontakt mit uns aufnehmen möchten, können Sie sich aber gerne an unseren Kund*innenservice wenden.
zum Kundenservice