Eigentum und Zeitablauf - das dominium sine re im Grundstücksrecht. Zugleich ein Beitrag zur Enstehungsgeschichte des BGB.
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83,50 €
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Beschreibung
Produktdetails
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
24.10.2000
Verlag
Duncker & HumblotSeitenzahl
263
Maße (L/B/H)
23,6/15,6/1,4 cm
Gewicht
352 g
Auflage
1
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-428-10138-2
902 knüpft daher an die Eintragung des Berechtigten die Folge, daß seine Ansprüche nicht verjähren. Ist der Eigentümer jedoch nicht eingetragen, verjährt sein Herausgabeanspruch nach 30 Jahren. Hiernach kann er zudem den Berichtigungsanspruch entgegen
898 nicht mehr geltend machen, was sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt. Nach 30 Jahren wird das Eigentumsrecht also dauerhaft von den Rechtsverwirklichungsansprüchen getrennt, es kommt zu einem "dominium sine re": Der Besitzer ist gegen Herausgabeansprüche auch der Rechtsnachfolger des Eigentümers geschützt, darf die Nutzungen behalten und ist schadensersatzberechtigt. Ihm fehlt allein die formale Stellung als Eigentümer.
Der Gesetzgeber suchte, eine solche rechtlich wie wirtschaftlich sinnlose Erscheinung mittels der Tabularersitzung gemäß
900 zu verhindern, was jedoch nicht umfassend gelang. Zudem versagt das in
927 vorgesehene Aufgebotsverfahren gerade in seinem Hauptanwendungsfall, in welchem dem Käufer das Grundstück zwar übergeben, aber nicht übereignet wurde. Denn auch nach Verjährung des Verschaffungsanspruchs besteht sein Besitzrecht fort, so daß weder er Eigentum noch der Eigentümer Besitz erlangen kann. Dennoch soll der Eigentümer sein "Eigentumsrecht" anmelden und so den Eigentumserwerb des Besitzers hindern können. Um die vom Gesetz nicht geregelten Fälle eines "dominium sine re" zu lösen, wird von einem Aneignungsrecht des Besitzers ausgegangen, das dieser mit der Entstehung einer solchen Erscheinung erhält. Von da an ist er umfassend, auch gegenüber dem Eigentümer, geschützt. Er kann analog
927 dessen Ausschluß betreiben, ohne Rücksicht darauf, ob jener noch eingetragen ist oder sein "Recht" anmeldet.
Eine Verwirkung von Herausgabe- und Berichtigungsanspruch ist abzulehnen. Sie hat das sinnlose "dominium sine re" erst zur Folge, das der Gesetzgeber mit guten Gründen vermeiden wollte. Die von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle sind auf andere, gesetzeskonforme Art zu lösen.
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