Die Haftung der Gesellschafter bei der BGB-Erwerbsgesellschaft.
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67,50 €
inkl. gesetzl. MwSt.,
Beschreibung
Produktdetails
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
13.10.1999
Verlag
Duncker & HumblotSeitenzahl
198
Maße (L/B/H)
23,3/15,7/1,2 cm
Gewicht
280 g
Auflage
1
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-428-09563-6
Im Ergebnis kann die Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft nicht einheitlich für alle Gesellschaftstypen bejaht werden. Eine Differenzierung ist nach dem Begriff der Erwerbsgesellschaft vorzunehmen, also danach, ob eine Dauergesellschaft mit Gesamthandsvermögen nach außen im Rechtsverkehr auftritt. In diesem Fall ist die Gesellschaft selbst Vertragspartei.
Für die Frage der Mitverpflichtung der Gesellschafter ist die Theorie der Doppelverpflichtung zu modifizieren. Die Gesellschafterverpflichtung richtet sich nicht nach dem Vertragstyp, der mit der Gesellschaft geschlossen wurde, es handelt sich vielmehr um einen eigenständigen Schuldbeitrittsvertrag. Gesellschaft und Gesellschafter sind dann als Gesamtschuldner zu qualifizieren, wobei die Regelung des
425 BGB aufgrund des akzessorischen Charakters des Schuldbeitritts durch eine entsprechende Anwendung des
767 BGB verdrängt wird. Damit können die Gesellschafter bei nachträglicher Veränderung der Gesellschaftsschuld, etwa durch Leistungsstörungen, auch auf Erfüllung von Schadensersatzansprüchen in Anspruch genommen werden. In Abgrenzung zur Theorie der gesetzlichen Akzessorietät liegt hier eine rechtsgeschäftlich begründete Akzessorietät vor, die auch in den Fällen der Leistungskondiktion zur Mithaftung führt. Bei gesetzlich entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft muß aber regelmäßig ein weiterer Verpflichtungsgrund bestehen, der eine eigenständige Haftung des Gesellschafters begründet.
Die Problematik der Haftungsbeschränkung kann durch Anwendung der allgemeinen Normen des Vertragsrechts gelöst werden. Bei Erwerbsgesellschaften ist allerdings von Bedeutung, daß ein Rechtsschein der Vertretungsmacht besteht, der durch bloße Beschränkung der Vertretungsmacht im Gesellschaftsvertrag nicht überwunden werden kann.
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