Zwangskontrakt und Güterdefinition. Zur Klärung der Begriffe "Enteignung" und "Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums".
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- Deutsch ausgewählt
52,50 €
inkl. gesetzl. MwSt.,
Beschreibung
Produktdetails
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
06.07.1995
Verlag
Duncker & HumblotSeitenzahl
175
Maße (L/B/H)
23,3/15,7/1,3 cm
Gewicht
311 g
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-428-08401-2
Die vorliegende Untersuchung hält diese Zweifel für berechtigt, möchte aber dennoch die Grundkonzeption des Gerichts ("Trennungstheorie") unterstützen. Zu diesem Zweck werden deren Grundbegriffe anhand eines Marktmodells präzisiert: Die öffentliche Gewalt ("der Staat") wird einerseits als "Marktveranstalter" gedacht, dessen Aufgabe es ist zu definieren, welche Güter in welcher Weise "marktfähig" sind (Inhalts- und Schrankenbestimmung); diese "Güterdefinition" erfolgt objektbezogen, etwa im Natur- oder Denkmalschutzrecht. Andererseits kann der Staat - wie jeder private Nachfrager auch - ein Gut "marktintern" erwerben wollen; geschieht dies aufgrund Sonderzugriffsrechts auf der Nachfrageseite, so handelt es sich um Enteignung ("Zwangskontrakt").
In einer dritten "Marktkonstellation" schließlich ist Art. 14 GG gar nicht berührt ("Wirtschaftslenkung i. e. S.", z. B. Wettbewerbsrecht). Die vorgeschlagenen Definitionen werden anhand von Fällen entwickelt und anhand der gesamten Rechtsprechung des BVerfG überprüft. Dabei wird z. B. die Flurbereinigung als Enteignung qualifiziert und die Möglichkeit der Enteignung durch Private bejaht (Fall Feldmühle-AG). Hingegen bleibt auch eine Inhaltsbestimmung "auf Null" stets Inhaltsbestimmung, freilich u. U. eine entschädigungsbedürftige. Im Ergebnis zeigt sich: Enteignung und Inhalts- und Schrankenbestimmung lassen sich voneinander mit Hilfe allein qualitativ-deskriptiver Merkmale abgrenzen, also ohne Rückgriff auf quantitativ-wertende Kriterien.
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