Vollstreckung im eigenen Namen durch Rechtsfremde. Zur Zulässigkeit einer "Vollstreckungsstandschaft".
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- Deutsch ausgewählt
52,50 €
inkl. gesetzl. MwSt.,
Beschreibung
Produktdetails
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
12.06.2001
Verlag
Duncker & HumblotSeitenzahl
111
Maße (L/B/H)
23,3/15,7/0,7 cm
Gewicht
165 g
Auflage
1
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-428-10270-9
Dargestellt werden zunächst die drei - üblicherweise unter dem Stichwort »Vollstreckungsstandschaft« diskutierten Fallgruppen. Schon hier deutet die Autorin an, daß es möglicherweise gar nicht angebracht ist, alle Fälle als »Vollstreckungsstandschaft« zu bezeichnen.
Nach der Darstellung des Meinungsstandes wird der eigene Lösungsansatz vorgestellt. Hierbei unterscheidet Kirsten Schmidt klar zwischen dem formellen Antragsverhältnis des Rechtsfremden zum Staat und dem materiell-rechtlich geprägten Parteiverhältnis des Rechtsfremden zum Schuldner. Im Antragsverhältnis folgt die Vollstreckungsbefugnis aus dem Vollstreckungsanspruch; im Parteiverhältnis kommt es sodann auf die Sachlegitimation des Vollstreckenden an.
Die Anwendung auf die Fallgruppen - die eine Prüfung der einschlägigen Rechtsbehelfe beinhaltet - zeigt, daß eine Vollstreckung durch den Rechtsfremden nur in den sogenannten Drittermächtigungsfällen generell unzulässig ist. Zugleich ist es nur in diesen Fällen gerechtfertigt, überhaupt vom Vorliegen einer »Vollstreckungsstandschaft« zu sprechen. Eine Vollstreckungsstandschaft im echten Sinn des Wortes ist somit stets unzulässig.
Das gefundene Ergebnis wird einer kritischen Überprüfung unterzogen. Kirsten Schmidt legt dabei zum einen dar, daß kein schützenswertes Interesse des Dritten an einem Handeln im eigenen Namen besteht und somit auch eine gesetzesüberschreitende Rechtsfortbildung in diesem Sinne nicht in Betracht kommt. Zum anderen erfolgt eine Auseinandersetzung mit der zum Ausgangspunkt der Arbeit gemachten Entscheidung des BGH.
Abschließend wird aufgezeigt, daß auch die ganz überwiegend bejahte Zulässigkeit der gewillkürten Prozeßstandschaft dem Ergebnis der Unzulässigkeit einer Vollstreckungsstandschaft in den Drittermächtigungsfällen nicht entgegensteht.
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