Zur Schenkung von Todes wegen unter besonderer Berücksichtigung der legislativen Zielsetzung.
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Beschreibung
Produktdetails
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
23.08.1996
Verlag
Duncker & HumblotSeitenzahl
327
Maße (L/B/H)
23,3/15,7/1,6 cm
Gewicht
455 g
Auflage
1
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-428-08851-5
2301 BGB samt den wichtigsten darin involvierten Problemfeldern bereits veröffentlichten Literaturfülle kann es nicht Aufgabe dieser Arbeit sein, weitere Feinheiten in die kaum mehr voneinander abgrenzbaren Theorievarianten hineinzuflechten. Vielmehr wird der Versuch unternommen, vom derzeitigen Diskussionsstandpunkt aus eine umfassende Problemlösung entsprechend dem in
2301 BGB verwirklichten gesetzgeberischen Konzept vorzunehmen und damit eine rechtssichere Abgrenzungslinie in diese Schnittstelle zu ziehen.
Es werden sowohl klassische Streitfragen wie etwa die Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall als auch neuere Aspekte, als auch die Frage nach der rechtstechnischen Funktion der Vorschrift erörtert. Aufgedeckt wird unter anderem, daß bereits das Reichsgericht in seiner älteren Rechtsprechung die Anwendbarkeit des
2301 BGB auf das Valutaverhältnis im Rahmen des
331 BGB zutreffend erkannte. In bezug auf die Überlebensbedingung in
2301 Abs. 1 BGB zeigt die Untersuchung zum einen, daß neuere Tendenzen in Rechtsprechung und Literatur - wie etwa deren analoge Ausdehnung oder die Anwendung des
2084 BGB - dem Interessengehalt der Vorschrift widersprechen. Zum anderen, daß die auflösend überlebensbedingten Schenkungsversprechen nicht erfaßt werden sollen.
Besondere Aufmerksamkeit wird dem Vollzugsmerkmal in
2301 II BGB gewidmet. Es wird in inhaltliche und zeitliche Kriterien aufgegliedert und samt ihren Verästelungen durchleuchtet. Dabei erweist sich eine Auswertung der Entstehungsgeschichte als ergiebig, da hieraus eine neue, dogmatisch geschlossene Sichtweise der Vollzugsfrage erhellt wird.
Die Zusammenfassung der denkbaren Widerrufsmöglichkeiten der Erben sowie deren Ausschließbarkeit durch den Schenker bestätigt die gesetzgeberische Wertung, wonach solche Zuwendungen, die materiell erbrechtlichen Charakter aufweisen, auch deren Vorgaben unterworfen sind. Eine Auswertung der einzelnen Ergebnisse unterstreicht die eingangs aufgeworfene These, in
2301 habe der Gesetzgeber eine klare und einheitliche Regelungs- und Zuweisungsvorschrift schaffen wollen, mit der sich sein Ordnungsplan verwirklichen läßt und die bisherigen Streitpunkte bereinigt werden können.
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