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Band 29
Das ZGB – ein volkstümliches Gesetz?
Huber selbst hat das ZGB immer wieder als „volkstümlich“ bezeichnet. Diese Charakterisierung wird auch heute noch gerne verwendet, wobei vor allem an eine Allgemeinverständlichkeit des Gesetzestextes gedacht wird. Hubers Vorstellungen gingen jedoch in eine andere Richtung und zudem sehr viel weiter. Mit dem Begriff „Volkstümlichkeit“ kennzeichnete er vier grundlegende Zielsetzungen des ZGB: Es sollte ein Nachschlagewerk für Volksrichter, ein traditionsbewusstes Rechtsbuch, eine Säule der nationalen Identität und ein Abbild der Demokratie sein.
Diese Perspektiven standen in enger Verbindung mit zeitgenössischen Konzeptionen der Rechtsordnung – vor allem mit solchen deutscher Juristen. Das ZGB weist an etlichen Stellen Anklänge an Lehren von Otto Gierke, Rudolf Jhering oder Rudolf Stammler auf. Aber auch Gedanken von Friedrich Carl von Savigny, Karl Friedrich Eichhorn und Gottlieb Planck prägten maßgeblich Hubers Rechts- und Kodifikationsverständnis.
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