Menschenrechte, Texte und Fallpraxis
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Menschenrechte, Texte und Fallpraxis

von Albrecht Weber

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Menschenrechte, Texte und Fallpraxis

Menschenrechte, Texte und Fallpraxis

von Albrecht Weber

EAN: 9783866538023

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Weitere Artikelinformationen

Das Werk beinhaltet eine Darstellung der Menschenrechte anhand einer Synopse der international relevanten Normen und Entscheidungen und untersucht typische Menschenrechtsfälle.

Produktdetails

ISBN-10: 3-86653-802-2
EAN: 9783866538023
Erschienen: 01.01.2003
Verlag: Sellier.european law publishers
Einband: PDF
Sprache(n): Deutsch
Auflage: 1
Seitenzahl: 1073
Erschienen bei: Sellier.european law publishers
Spieldauer: 5738 KB
Kapitel: 0
Medium: PDF
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B. Funktion und Bedeutung (Seite 19)
Das BVerfG hat seit Beginn seiner Rechtsprechung die Eigenständigkeit, Autonomie und die Würde des Menschen in der staatlichen Gemeinschaft unterstrichen. Das Gericht zählt die Menschenwürde als elementaren Verfassungsgrundsatz zu den "obersten Prinzipien", ja sogar zum "obersten Wert".
Im KPD-Urteil heißt es z. B.:
In der freiheitlichen Demokratie ist die Würde des Menschen der oberste Wert. Sie ist unantastbar, vom Staate zu achten und zu schützen. Der Mensch ist danach eine mit der Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensgestaltung begabte "Persönlichkeit". Sein Verhalten und sein Denken können daher durch seine Klassenlage nicht eindeutig determiniert sein. Er wird vielmehr als fähig angesehen, und es wird ihm demgemäß abgefordert, seine Interessen und Ideen mit denen der anderen auszugleichen. Um seiner Würde willen muß ihm eine möglichst weitgehende Entfaltung seiner Persönlichkeit gesichert werden.
BVerfGE 5, 85 [204/205]
Bei der Beurteilung der sog. "Drittwirkung" der Grundrechte betont das BVerfG die Grundrechte auch als "objektive Wertordnung", um so zu einer "Verstärkung der Geltungskraft" auch in den Privatrechtsbeziehungen zu gelangen. Als Mittelpunkt dieses Wertesystems sieht es die freie Persönlichkeitsentfaltung und ihre Würde:
Dieses Wertsystem, das seinen Mittelpunkt in der innerhalb der sozialen Gemeinschaft sich frei entfaltenden menschlichen Persönlichkeit und ihrer Würde findet, muß als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gelten, Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung empfangen von ihm Richtlinien und Impulse. So beeinflußt es selbstverstndlich auch das bürgerliche Recht, keine bürgerlich-rechtliche Vorschrift darf in Widerspruch zu ihm stehen, jede muß in seinem Geiste ausgelegt werden.
BVerfGE 7, 198 [205]– Lüth-Urteil

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