Escher, Die Vorsorge-Mappe

Testamente, Vollmachten, Verfügungen. Mit aktuellen Änderungen

von Constanze Trilsch, Michael Baczko

Buch

Taschenbuch (168 Seiten)

3. Auflage 2011.

Sprache: Deutsch

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Das große Begleitbuch zur bekannten Sendung "Escher. Der MDR-Ratgeber" im MDR gibt Antwort auf alle wichtigen Fragen rund um Vollmachten, Verfügungen und Testamente. Sichern Sie sich jetzt für die Zukunft ab. Was passiert, wenn Ihnen morgen etwas zustößt? Haben Sie ein Testament und ist es auffindbar? Stimmen Sie lebenserhaltenden Maßnahmen wie z.B. künstlicher Beatmung zu? Und wer wird im Ernstfall wichtige Entscheidungen für Sie treffen?Dieses Buch enthält Vorlagen und Muster, die Sie heraustrennen, ausfüllen und hinterlegen können. So können Sie sicher sein, dass Sie für sich und Ihre Angehörigen alles gut regeln und nichts vergessen.In Zusammenarbeit mit der Sendung "Escher. Der MDR-Ratgeber" im MDR FERNSEHEN. Jeden Donnerstag abend steht Peter Escher seinen Zuschauern mit Rat und Tat zu besonders wichtigen und brisanten Themen zur Seite. Mit den Begleitbüchern wollen wir Ihnen zusätzliche Hilfe und Informationen anbieten. Damit Sie sich jetzt für die Zukunft absichern können!INHALTE:- Patienten- und Betreuungsverfügungen.- Vorsorgevollmachten: So legen Sie fest, wer im Ernstfall Ihre Angelegenheiten regelt.- Nachlassregelungen und Testamente.- NEU in der 3. Auflage: Mit der aktuellen Rechtsprechung im Bereich der Patientenverfügung und der Einwilligung in Behandlungen.

Produktdetails

ISBN-10: 3-648-01283-5
EAN: 9783648012833
Erschienen: 19.09.2011
Verlag: Haufe Lexware GmbH
Einband: Taschenbuch
Sprache(n): Deutsch
Auflage: 3. Auflage 2011.
Seitenzahl: 168
Länge/Breite: 298mm/212mm
Gewicht: 564 g
Reihe: Escher. Ihr MDR-Ratgeber bei Haufe
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Michael Baczko

Michael Baczko, geboren 1950 in Erlangen, hat zunächst den Beruf eines Industriekaufmanns erlernt und ausgeübt. Seit 1987 ist er als Rechtsanwalt zugelassen, seit 1990 auch als Fachanwalt für Sozialrecht. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung in diesem Bereich hat er genaue Kenntnis der Bedürfnisse und Belange seiner Mandanten und ihrer rechtlichen Möglichkeiten.

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Kundenrezensionen

  • Große Hilfe................ Bewertungsstern aktiv Bewertungsstern aktiv Bewertungsstern aktiv Bewertungsstern aktiv Bewertungsstern inaktiv

    von einer Kundin/einem Kunden, am 18.10.2011

    0 von 0 Kunden fanden die folgende Rezension hilfreich.

    Ich habe das Buch selbst geschenkt bekommen und war begeistert, wie ein so umfangreiches und heikles Thema für jedermann verständlich ausgearbeitet wurde.

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  • Krisensicher Bewertungsstern aktiv Bewertungsstern aktiv Bewertungsstern aktiv Bewertungsstern aktiv Bewertungsstern inaktiv

    von einer Kundin/einem Kunden, am 09.08.2011

    0 von 0 Kunden fanden die folgende Rezension hilfreich.

    absolu empfehlenswerte Lektüre um sich auch als junger Mensch durch den ganzen Alltag danach abzusichern:
    Gerade als alleinerziehende junge Mutter war es mir wichtig zu wissen was und vorallem wie ich mich optimal darauf vorbereiten kann was nach meinem Ableben mit mir und vorallem meiner Tochter passiert und wie ich entsprechende Vorkehrungen am besten treffe.

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DIE PATIENTENVERFÜGUNGAufgrund der Möglichkeiten der "Apparatemedizin" und der damit verbundenen erweiterten medizinischen Möglichkeiten, jemanden künstlich am Leben zu halten, der sich in einem Zustand befindet, in dem absehbar ist, dass er sterben oder "dahinvegetieren" wird, ist die Besorgnis gewachsen, dass gegen den Willen des Betroffenen lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen durchgeführt werden.Ziel einer Patientenverfügung ist es, für den Fall, dass Sie sich nicht äußern können (z. B. Bewusstlosigkeit, Koma), weitgehend zu regeln, unter welchen Umständen Sie Behandlungsmaßnahmen wünschen bzw. welche Sie wünschen oder welche nicht, insbesondere ob und unter welchen Bedingungen Sie lebenserhaltende Maßnahmen wünschen oder nicht. Kein Fall der Patientenverfügung ist es, wenn Sie sich noch irgendwie, sei es durch Gesten etc. verständlich machen können, dann ist dieser von Ihnen geäußerte Wille zu beachten, selbst, wenn in der Patientenverfügung etwas anderes steht.Bis zum 01.09.2009 war die Patientenverfügung gesetzlich nicht geregelt, sodass Rechtsunsicherheit herrschte. Durch die am 01.09.2009 erfolgte Gesetzesänderung und gesetzliche Regelung der Patientenverfügung sind verbindliche Richtlinien geschaffen worden.Seit 01.09.2009 geltend folgende neuen Gesetze: BGB - PATIENTENVERFÜGUNG
1901a Patientenverfügung(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.
1904 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach
1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist.

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